Die Allgemeinen Reise- und Geschäftsbedingungen von ULRICH FORSTER KUNSTREISEN

Sehr geehrte Kunden und Reisende,

die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen für Pauschalreisen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Reisenden und ULRICH FORSTER KUNSTREISEN (nachfolgend „UFKr“ abgekürzt) als dem Reiseveranstalter ab 01.07.2018 zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a bis y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB Einführungsgesetz zum BGB und füllen diese aus. Die Allgemeinen Reisebedingungen gelten folglich nicht, wenn der Reisende keine Pauschalreise, sondern zum Beispiel verbundene Reiseleistungen gemäß § 651w BGB gebucht hat. Hierüber wird der Reisende ggf. entsprechend anders informiert.

1. Abschluss des Pauschalreisevertrags

1.1. Für alle Buchungswege (telefonisch, online etc.) gilt:

- Grundlage für Angebote von UFKr sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden bei Buchung vorliegen.

- Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von UFKr vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot durch UFKr vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundtage dieses neuen Angebots zustande, soweit UFKr bzgl. des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist UFKr die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder konkludent durch Anzahlung auf den Reisepreis erklärt.

- Die von UFKr gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gemäß Artikel 250 § 3 Nr.1, Nr. 3 bis 5 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschatreisevertrages, sofern dies zwischen Reisendem und Reiseveranstalter ausdrücklich vereinbart ist.

- Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.2. Ergänzend für die Buchung, welche mündlich, telefonisch, schriftlich, per Email oder SMS erfolgt, gilt:

- Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Reisende UFKr den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.

- Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung durch UFKr zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird UFKr den Reisenden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln; somit wird dem Reisenden ermöglicht, die Reisebestätigung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, etwa auf Papier oder per Email. Der Reisende hat Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, wenn der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider vertragschließenden Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

1.3. UFKr weist daraufhin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften [§§ 312 Abs. 7, 312g Abs.2 Satz 1, Nr.9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telefax, Emails, per Mobilfunk versendete Kurznachrichten SMS) kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651a BGB. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Reisenden als Verbraucher geführt worden; im zuletzt genannten Fall besteht keine Widerrufsrecht (§§ 312g Abs. 2 Satz 1, Nr.9, Satz 2 iVm § 320 BGBI)

2. Zahlung

2.1. UFKr darf Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von maximal 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird in der Regel 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reisen wie gebucht durchgeführt wird.

2.2. Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung auf den Reisepreis nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl der Reiseveranstalter zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, so ist UFKr berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 5.1. bis 5.6. zu belasten.

3. Leistungsänderungen vor Reisebeginn

3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von UFKr nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind UFKr vor Reisebeginn gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

3.2. UFKr ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger, wie etwa durch Email, SMS oder Fax klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

3.3. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrages geworden sind, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von UFKr gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise angeboten hat.

Der Reisende hat die Wahl, auf die Mitteilung von UFKr zu reagieren oder nicht. Wenn der Reisende gegenüber UFKr reagiert, kann er entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen (sofern ihm eine solche angeboten wurden) oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Reisende gegenüber UFKr nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Reisende in der Erklärung gemäß Ziff. 3.2. in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen.

3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte UFKr für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Reisenden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

4. Preisänderungen nach Vertragsschluss

4.1. UFKr kann Preiserhöhungen bis zu 8 % des Reisepreises vornehmen, wenn die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten

- Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen auf Grund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger.

- Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder

- Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.

Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbarten und geänderten Reisepreises (Differenz) werden entsprechend der Zahl der Reisenden errechnet, auf die Person umgerechnet und der Reisepreis anteilig erhöht. Unterrichtet der Reiseveranstalter den Reisenden durch Email, Fax, SMS, in Papierform etc. nicht klar und verständlich über die Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn, ist die Preiserhöhung nicht wirksam.

4.2. Übersteigt die nach Ziff. 4.1. vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann UFKr sie nicht einseitig, sondern nur unter den engen Voraussetzungen des § 651g BGB vornehmen. Er kann dem Reisenden insofern eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende sie innerhalb der von UFKr bestimmten angemessenen Frist annimmt oder vom Reisevertrag zurücktritt entsprechend den Regelungen in § 6519 BGB.

4.3. Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Ziff. 4.1. genannte Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für UFKr führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von UFKr zu erstatten. UFKr darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsaufgaben entstanden sind.

5. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn / Rücktrittskosten / Ersatzreisender / Änderungswünsche des Reisenden

5.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.

5.2. Tritt der Reisende vor Reiseantritt zurück, so verliert UFKr den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann UFKr eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle durch UFKr unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

5.3. UFKr hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

 

A             Bus-, Bahn- und Eigenanreise

bis 91 Tage vor Reisebeginn erheben wir eine Entschädigungspauschale von 20,- €

ab 90. bis 61. Tag vor Reisebeginn 15 %
ab 60. bis 31. Tag vor Reisebeginn 25 %
ab 30. bis 15. Tag vor Reisebeginn 50 %
ab 14. bis 1 Tag vor Reisebeginn 70 %
am Anreisetag und bei Nichtantritt 90 %

jeweils des Gesamtreisepreises.

 

B             Flug-Pauschalreisen

bis 91 Tage vor Reisebeginn erheben wir eine Entschädigungspauschale von 20,- €
ab 90. bis 31. Tag vor Reisebeginn 25 %
ab 30. bis 15. Tag vor Reisebeginn 50 %
ab 14. bis 8 Tage vor Reisebeginn 70 %
ab 7 Tage bis 48 Stunden vor Reisebeginn 80%
Ab 48 Stunden vor Reisebeginn und bei Nichtantritt 90 %

jeweils des Gesamtreisepreises.

 

C             Tagesfahrten
Bei Tagesfahrten ist ein kostenfreier Rücktritt bis 10 Tage vor der Veranstaltung möglich. Ab dem 09. Tag vor Reisebeginn ist der volle Reisepreis fällig.

 

D             Sonderfälle

Die Bestellung von Konzert- und Opernkarten gilt als verbindlich und ist ausgenommen von den anderen Stornierungsbedingungen. Bei einer Stornierung des Teilnehmer können die Stornierungskosten für die Karten bis zu 100% betragen. Sollten die Karten stornierbar sein oder weiter verkauft werden können, entfallen die Stornierungskosten/ reduzieren sich die Stornierungskosten um den Weiterverkaufswert.

Bei gesonderten Zug- und Flugbuchungen, die nicht Teil der Pauschalreise sind, ist eine kostenfreie oder kostenreduzierte Stornierung der Tickets i.d.R. nicht möglich. Die Stornierungskosten betragen in diesen Fällen bis zu 100%. Sollten die Tickets weiter verkauft werden, entfallen die Stornierungskosten/ reduzieren sich die Stornierungskosten um den Weiterverkaufswert.

 

Als Reisebeginn gilt die jeweils mit dem Teilnehmer vereinbarte Uhrzeit des Zusammentreffens der Gruppe.

 

In der Reiseausschreibung ist die zutreffende Reiseart benannt. Abweichende Stornostaffeln werden in der Reisebeschreibung gena

 

5.4. Dem Reisenden bleibt in jedem Falle der Nachweis gestattet, die UFKr zustehende angemessene Entschädigung sei wesentlich niedriger, als die von ihm geforderte Entschädigungspauschale.

5.5. UFKr behält sich vor, in besonderen Fällen anstelle der angegeben Entschädigungspauschalen eine individuell berechnete Entschädigung zu fordern. ln diesem Fall ist der UFKr verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleitungen erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.

5.6. lst UFKr in Folge eines Rücktritts zur Rückerstattung auf den Reisepreis verpflichtet, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.

5.7. Das gesetzliche Recht des Reisenden, gemäß § 651e BGB von UFKr durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Vertragsbestimmungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Falle rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

5.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

 

6. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

UFKr kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung durch UFKr nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten durch UFKr beruht. Kündigt UFKr, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis. Er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitige Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

7. Rücktritt wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl

7.1 UFKr kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. a) Wenn in der vorvertraglichen Unterrichtung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie der Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben ist.
  2. b) Wenn in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angegeben ist. Ein Rücktritt ist dem Kunden gegenüber spätestens an dem Tag zu erklären, der dem Kunden in der vorvertraglichen Unterrichtung und der Reisebestätigung angegeben wurde. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat UFKr unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.

7.2 Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat UFKr unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung, Zahlungen des Kunden auf den Reisepreis zurückzuerstatten.

8. Mitwirkungsplichten der Reisenden

8.1.  Mängelanzeige / Abhilfeverlangen

Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Soweit UFKr in Folge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann den Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.

Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von UFKr vor Ort zur Kenntnis zu geben.

Der Vertreter von UFKr ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

8.2. Fristsetzung vor Kündigung

Will der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs.2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651t BGB kündigen, hat er UFKr zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von UFKr verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe erforderlich ist.

8.3. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; Anmeldefristen

- Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckbeschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den flugverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.") der zuständigen Fluggesellschaft schriftlich anzuzeigen ist. Fluggesellschaften und UFKr können die Erstattungen auf Grund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäck-Beschädigung binnen 7 Tagen, bei Gepäck-Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung des Gepäcks zu erstatten.

- Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung / Verspätung von Reisegepäck unverzüglich UFKr, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadensanzeige an die Fluggesellschaft (,,P.1,R.") innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

8.4. Reiseunterlagen

Der Reisende hat UFKr zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseuntertagen nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.

9. Beschränkung der Haftung

9.1. Die vertragliche Haftung durch UFKr für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.

9.2. UFKr haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise des Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b,651c,651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. UFKr haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten durch UFKr ursächlich war.

9.3. Ansprüche nach dem § 651i Abs.3 Nr. 2,4 bis 7 BGB hat der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.

9.4. UFKr weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Allgemeinen Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert der Reiseveranstalter den Reisenden hierüber in geeigneter Form. Der Reiseveranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschossen wurden, auf die Europäische Online-Streitbeilegung-Plattform hin: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

10. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet UFKr, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist UFKr verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald UFKr weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Reisenden informieren. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss UFKr den Reisenden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.

11. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

11.1. UFKr wird den Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungstandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von ggf. notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

11.2. Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, evtl. erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, zum Beispiel die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Reisenden. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

11.3. UFKr haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten verletzt hat.

12. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Pauschatreisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Pauschalreisevertrages zur Folge. Das Gleiche gilt für die vorstehenden Allgemeinen Reisebedingungen für Pauschalreisen.

 

ULRICH FORSTER KUNSTREISEN

Mozartstraße 39
50674 Köln

Telefon: +49 221 – 9602 9871
E-Mail: info@ulrich-forster.de
Website: www.ulrich-forster.de


USt-IdNr.: DE182636095

 

STAND 09.11.2023