Die Allgemeinen Reise- und Geschäftsbedingungen von ULRICH FORSTER KUNSTREISEN
Stand: 01.01.2026
1. Vertragsschluss
(1) Mit der Anmeldung bietet der Reisende Ulrich Forster Kunstreisen (nachfolgend „UFKr“) den Abschluss eines
Pauschalreisevertrags verbindlich an. Grundlage sind die jeweilige Reiseausschreibung sowie alle zum Zeitpunkt
der Buchung vorliegenden ergänzenden Informationen von UFKr.
(2) Der Vertrag kommt mit der Annahmeerklärung durch UFKr zustande. Diese kann ausdrücklich oder durch
schlüssiges Verhalten erfolgen. Unverzüglich nach Vertragsschluss erhält der Reisende eine
Buchungsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger.
(3) Weicht die Buchungsbestätigung von der Anmeldung des Reisenden ab, so stellt dies ein neues Angebot dar,
an das UFKr für zehn Tage gebunden ist. Der Vertrag kommt auf dieser Grundlage zustande, wenn der Reisende
innerhalb dieser Frist ausdrücklich oder durch Anzahlung die Annahme erklärt.
(4) Die von UFKr vorvertraglich bereitgestellten Informationen über wesentliche Reiseleistungen, den
Gesamtpreis, Zahlungsmodalitäten, Rücktrittskosten und Mindestteilnehmerzahl gemäß Art. 250 §3 Nr. 1,3 – 5
und 7 EGBGB werden Bestandteil des Vertrags, sofern keine ausdrücklich abweichende Vereinbarung getroffen
wird.
(5) UFKr weist daraufhin, dass bei Fernabsatzverträgen über Pauschalreisen (§651aBGB), z. B. per E-Mail oder
Telefon, kein Widerrufsrecht besteht (§312gAbs.2Nr.9BGB).
2. Zahlung
(1) Zahlungen auf den Reisepreis dürfen nur bei Bestehen eines wirksamen Kundengeldabsicherungsvertrags
und gegen Aushändigung des Sicherungsscheins geleistet werden. Mit dessen Übergabe wird eine Anzahlung in
Höhe von bis zu 20 % des Reisepreises fällig. Die Restzahlung ist bis 30 Tage vor Reisebeginn zu leisten.
(2) Bei kurzfristigen Buchungen (ab dem 30. Tag vor Reisebeginn) wird der gesamte Reisepreis sofort zur Zahlung
fällig.
(3) Werden fällige Zahlungen nicht fristgerecht geleistet, kann UFKr nach Mahnung und Fristsetzung vom Vertrag
zurücktreten und Stornokosten gemäß Ziffer 5 berechnen, sofern nicht bereits zu diesem Zeitpunkt ein
erheblicher Mangel vorliegt.
3. Leistungsänderungen vor Reisebeginn
(1) Änderungen wesentlicher Reiseleistungen, die nach Vertragsschluss notwendig werden und von UFKr nicht
treuwidrig herbeigeführt wurden, sind zulässig, sofern sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der
Reise nicht beeinträchtigen.
(2) UFKr wird den Reisenden über Änderungen unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger in klarer und
verständlicher Weise informieren.
(3) Bei erheblichen Änderungen hat der Reisende das Recht:
- der Änderung zuzustimmen,
- unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten oder
- die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn UFKr eine solche anbietet.
Wird keine Erklärung innerhalb der gesetzten Frist abgegeben, gilt die Änderung als angenommen. Hierauf wird
der Reisende ausdrücklich hingewiesen.
(4) Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt. Führt die Ersatzleistung zu geringeren Kosten, wird der
Differenzbetrag erstattet (§ 651m Abs. 2 BGB).
4. Preisänderungen nach Vertragsschluss
(1) UFKr kann den Reisepreis erhöhen, wenn sich nach Vertragsschluss eine der folgenden Kostenpositionen
erhöht:
- Beförderungskosten (z. B. Treibstoffzuschläge),
- Abgaben oder Gebühren Dritter (z. B. Flughafengebühren),
- Wechselkurse.
Die Erhöhung wird proportional pro Person berechnet.
(2) Eine Erhöhung ist nur wirksam, wenn sie dem Reisenden spätestens 20 Tage vor Reisebeginn auf einem
dauerhaften Datenträger mitgeteilt und nachvollziehbar begründet wird.
(3) Übersteigt die Erhöhung 8 % des Gesamtpreises, kann UFKr sie nicht einseitig durchsetzen. Der Reisende
kann innerhalb der gesetzten Frist zustimmen, zurücktreten oder eine Ersatzreise wählen. Erfolgt keine Reaktion,
gilt die Änderung als abgelehnt.
5. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn / Rücktrittskosten
(1) Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber UFKr zu
erklären. Zur Nachweisbarkeit wird die Erklärung in Textform empfohlen.
(2) Tritt der Reisende zurück, verliert UFKr den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann UFKr eine
angemessene Entschädigung verlangen, es sei denn, unvermeidbare außergewöhnliche Umstände am Reiseziel
machen die Durchführung unmöglich.
(3) RÜCKTRITTSPAUSCHALEN:
A) Bus- und Eigenanreise, Bahn-Inlandsreisen:
bis 101 Tage vor Reisebeginn: 30€ Bearbeitungsgebühr
100 – 36 Tage vor Reisebeginn: 15%
35 – 15 Tage vor Reisebeginn: 50%
14 Tage vor Reisebeginn – einschl. Anreisetag: 80%
jeweils des gesamten Reisepreises pro Reiseteilnehmer
B) Flugpauschalreisen:
bis 101 Tage vor Reisebeginn: 30€ Bearbeitungsgebühr
100 - 36 Tage vor Reisebeginn: 30%
35 -15 Tage vor Reisebeginn: 50%
ab 14 Tage vor Reisebeginn – einschl. Anreisetag: 80%
jeweils des gesamten Reisepreises pro Reiseteilnehmer
C) Tagesfahrten:
Kostenfreier Rücktritt bis 14 Tage vor Reisebeginn, danach 100 %.
D) Sonderfälle:
Für zusätzlich vermittelte Eintrittskarten (z. B. Oper, Konzert) gelten die Rücktrittsbedingungen des jeweiligen
Anbieters. Eine Rückerstattung erfolgt nur, wenn eine Weitergabe oder Erstattung durch den Anbieter möglich
ist.
(4) Als Reisebeginn gilt der in den Unterlagen genannte Zeitpunkt des ersten Treffens oder der ersten gebuchten
Leistung.
(5) Dem Reisenden bleibt der Nachweis geringerer Kosten vorbehalten.
(6) Sollte sich herausstellen, dass die vorgenannten Pauschalen unwirksam sind, ist UFKr berechtigt, die
Entschädigung auf Basis des Reisepreises abzüglich der ersparten Aufwendungen und des Wertes der
anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu berechnen.
(7) Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger
erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Die
Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als 16 Tage vor Reisebeginn
zugeht. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen
Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem
Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden
Mehrkosten.
(8) Der Abschluss einer Reiserücktrittskosten- und Rücktransportversicherung wird empfohlen.
6. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen / Ausschluss vom Reiseprogramm
(1) UFKr kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende trotz
Abmahnung nachhaltig stört oder sich in einem Maß vertragswidrig verhält, das die sofortige Beendigung des
Vertrags rechtfertigt.
(2) UFKr ist außerdem berechtigt, den Reisenden ganz oder teilweise vom Reiseprogramm auszuschließen, wenn
dieser erkennbar körperlich oder psychisch nicht in der Lage ist, an den in der Reisebeschreibung genannten
Leistungen oder Aktivitäten teilzunehmen und dadurch entweder sich selbst oder andere gefährden würde oder
ein ordnungsgemäßer Reiseablauf nicht gewährleistet wäre.
(3) In beiden Fällen – Kündigung oder Ausschluss – behält UFKr den Anspruch auf den Reisepreis. UFKr muss sich
jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie alle Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen resultieren, einschließlich Rückvergütungen von
Leistungsträgern.
(4) Ein Kündigungsrecht nach Absatz (1) ist ausgeschlossen, wenn das Verhalten des Reisenden auf einer
Verletzung von Informationspflichten durch UFKr beruht.
7. Rücktritt wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
(1) UFKr kann vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn die in der Reiseausschreibung und
der Buchungsbestätigung angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird und
- die Mindestteilnehmerzahl dem Reisenden vor Vertragsschluss mitgeteilt wurde,
- sowie ein konkreter spätester Rücktrittszeitpunkt benannt wurde.
(2) Der Rücktritt durch UFKr muss dem Reisenden innerhalb der vertraglich genannten Frist erklärt werden. Die
Rücktrittsfrist richtet sich nach §651h Abs. 4 Nr. 1 BGB und beträgt:
a) 20 Tage vor Reisebeginn, wenn die Reise mehr als sechs Tage dauert,
b) 7 Tage vor Reisebeginn, wenn die Reise zwei bis sechs Tage dauert,
c) 48 Stunden vor Reisebeginn, wenn die Reise weniger als zwei Tage dauert.
(3) Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, erhält der Reisende unverzüglich, spätestens innerhalb von 14
Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, alle auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen vollständig zurück.
(4) Bereits erbrachte, jedoch nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrags gewordene Einzelleistungen (z. B.
separat gebuchte Zusatzversicherungen oder individuell vermittelte Leistungen) werden nur erstattet, soweit
eine gesetzliche Erstattungspflicht besteht.
8. Mitwirkungspflichten der Reisenden
(1) Mängelanzeige und Abhilfe verlangen
Der Reisende ist verpflichtet, einen Mangel der Reise unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat gegenüber der
örtlichen Reiseleitung, dem Ansprechpartner von UFKr oder – falls keine Reiseleitung vorhanden ist – direkt
gegenüber UFKr zu erfolgen.
Die Entgegennahme einer Mängelanzeige durch die Reiseleitung oder Dritte stellt kein Anerkenntnis von
Ansprüchen dar. Die Reiseleitung ist zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen gegenüber dem Reisenden
nicht befugt.
(2) Fristsetzung vor Kündigung
Will der Reisende wegen eines erheblichen Mangels gemäß § 651l BGB den Vertrag kündigen, hat er UFKr zuvor
eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Dies gilt nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist, von UFKr verweigert
wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.
(3) Gepäckschäden bei Flugreisen – besondere Anzeige- und Fristenpflichten
Bei Flugreisen ist ein Gepäckverlust, eine Gepäckbeschädigung oder -verspätung unverzüglich gegenüber der
ausführenden Fluggesellschaft mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) zu melden.
- Die Frist beträgt bei Gepäckbeschädigung: 7 Tage,
- bei Gepäckverspätung: 21 Tage nach Aushändigung.
(4) Reiseunterlagen
Der Reisende ist verpflichtet, UFKr zu informieren, wenn er die vollständigen Reiseunterlagen nicht innerhalb
einer angemessenen Frist vor Reisebeginn erhält.
9. Beschränkung der Haftung
(1) Die vertragliche Haftung von UFKr für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht auf vorsätzlichem
oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Darüberhinausgehende
Ansprüche aus internationalen Übereinkommen oder auf entsprechenden gesetzlichen Vorschriften bleiben
hiervon unberührt.
(2) UFKr haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen,
die als Fremdleistungen lediglich vermittelt wurden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche,
Ausstellungen, zusätzliche Besichtigungen oder Wanderungen), wenn:
- diese Leistungen in der Reiseausschreibung und Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe von
Namen und Anschrift des jeweiligen Anbieters als Fremdleistung gekennzeichnet wurden,
- und für den Reisenden klar erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise waren und getrennt ausgewählt
wurden.
Die §§651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben unberührt.
(3) Eine Haftung von UFKr besteht jedoch, wenn und soweit ein Schaden auf die Verletzung von Hinweis-,
Aufklärungs- oder Organisationspflichten durch UFKr zurückzuführen ist.
(4) UFKr haftet nicht für Verlust oder Beschädigung von Wertgegenständen, insbesondere Bargeld,
Ausweisdokumenten, Schmuck, Kunstgegenständen, elektronischen Geräten (wie Kameras, Laptops, Tablets
oder Mobiltelefone samt Zubehör), es sei denn, der Schaden beruht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem
Verhalten von UFKr oder dessen Erfüllungsgehilfen.
(5) Die Teilnahme an sportlichen Aktivitäten, Wanderungen oder sonstigen Freizeitangeboten erfolgt auf eigene
Gefahr. Der Reisende ist verpflichtet, sich selbstständig über die Anforderungen zu informieren sowie
Ausrüstung, Geräte und Fahrzeuge vor Nutzung sorgfältig zu prüfen. UFKr haftet für Unfälle im Rahmen solcher
Aktivitäten nur, wenn ihn ein Verschulden trifft.
(6) UFKr nimmt an dem Schlichtungsverfahren der Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e.V., Fasanenstraße 81,
10623 Berlin, teil. Weitere Informationen: www.schlichtung-reise-und-verkehr.de
10. Informationspflicht über die ausführende Fluggesellschaft
(1) UFKr ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 verpflichtet, den Reisenden bei der Buchung über die
Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens aller im Rahmen der Reise gebuchten
Flugbeförderungsleistungen zu informieren.
(2) Steht die ausführende Fluggesellschaft bei Buchung noch nicht fest, informiert UFKr den Reisenden über die
wahrscheinlich ausführende Fluggesellschaft. Sobald die tatsächliche Fluggesellschaft feststeht, wird der
Reisende unverzüglich unterrichtet.
(3) Ändert sich die ausführende Fluggesellschaft nach Buchung, informiert UFKr den Reisenden über den
Wechsel so rasch wie möglich, sobald UFKr davon Kenntnis erlangt.
UFKr trifft alle zumutbaren Maßnahmen, um eine frühzeitige Unterrichtung sicherzustellen.
(4) UFKr weist daraufhin, dass es auch bei sogenannten Direktflügen aus flug- oder programmtechnischen
Gründen zu Zwischenlandungen kommen kann.
11. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit
des gesamten Reisevertrages zur Folge.
ULRICH FORSTER KUNSTREISEN
Bergisch Gladbacher Str. 75
51065 Köln
E-Mail: info@ulrich-forster.de
Website: www.ulrich-forster.de
USt-IdNr.: DE182636095